Sorge- und Umgangsrecht

 

Um die Begriffe vorab zu erklären:

Das Sorgerecht besitzen Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern. 

Das Sorgerecht haben Eltern, die bei Geburt des Kindes verheiratet sind, gemeinsam. 


Ein Umgangsrecht können neben den Eltern auch Geschwister, Großeltern, Pflegeeltern oder andere Beziehungspersonen der Kinder erhalten. 


Wenn um diese Rechte entsprechend gestritten wird, entscheidet das Familiengericht.


Die Scheidung oder Trennung der Eltern ändert nichts an der elterlichen Sorge. Diese wird weiterhin gemeinsam ausgeübt.


Wenn sich Eltern über einzelne Fragen uneinig sind, beispielsweise welche Schule besucht oder ob das Kind getauft werden soll oder ob es operiert werden darf, kann die Entscheidungsbefugnis auf einen der beiden Elternteile durch einen gerichtlichen Antrag übertragen werden. 


Das Sorgerecht kann in bestimmten, sehr seltenen Fällen, auch einem Elternteil allein übertragen werden. Dies jedoch nur dann, wenn die Eltern die Kinder gefährden und eine Kindeswohlgefährdung vorliegt.


Ein Bestandteil des Sorgerechts ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht. 

Dieses kann alleinig auf ein Elternteil übertragen werden, wenn sich die Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes nicht einigen können.

Eltern können auch Vereinbarungen dazu treffen, dass das Kind im Wechsel bei Mutter und Vater lebt. 



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