Zugewinnausgleich

 

Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird mit Rechtskraft der Scheidung der Zugewinnanspruch fällig. 


Jeder Partner verwaltet eigenes Vermögen und eigene Schulden autonom. Der Zugewinnausgleich regelt jedoch die Verteilung des Vermögens, das beide Eheleute während der Ehezeit erwirtschaftet haben.


Für den Vorgang machen die Eheleute einen Kassensturz und die jeweiligen Anfangsvermögen zum Stichtag der Hochzeit werden festgestellt. Durch den Abgleich mit dem Endvermögen zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages bei der Gegenseite ergibt sich eine Differenz. Derjenige mit dem höheren Vermögen schuldet über das Verfahren des Zugewinnausgleichs dem anderen die Hälfte von diesem Mehrbetrag. Einen negativen Zugewinn gibt es nicht. 


In der Realität gestaltet sich dieser eigentlich einfache Vorgang wesentlich komplizierter, insbesondere dann, wenn gemeinsames Wohneigentum besteht oder gemeinsam Schulden gemacht wurden. Darüber hinaus bestehen bestimmte Sonderregelungen im Güterrecht, zum Beispiel im Falle von Erbschaften und einseitigen Schenkungen.


Auch, wenn sich Eheleute über die Verteilung des Vermögens grundsätzlich einig sind, ist es wichtig, sich genaue Informationen über die vermögensrechtlichen Ansprüche einzuholen.



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